§ 1 Allgemeines
- Auftraggeber und Auftragsnehmer schließen einen
Dienstleistungsvertrag ab
- Der Auftragsnehmer führt auf Grund des Vertrages während dem
vereinbarten Zeitraum Fahrten mit Fahrzeugen des Auftraggebers
durch
- Beide Vertragsparteien bestätigen mit ihrer Unterschrift
ihre rechtlich einwandfreie unternehmerische Tätigkeit
- Beide Vertragsparteien versichern, dass sie im Besitz aller
für diesen Vertrag notwendigen Befähigungen und Genehmigungen
sind
- Der Auftraggeber hat die Planung der Touren unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften
(Lenk-/Ruhezeiten, zulässige Fahrzeuggewichte/-maße etc.)
vorzunehmen
- Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, den
Dienstleistungsvertrag nach bestem Wissen und Gewissen zu
erfüllen
- Die Routenplanung obliegt dem Auftragsnehmer. Unnötige Umwege
sind hierbei zu vermeiden
- Der Auftragsnehmer übernimmt mit Auftragsbeginn nur die
Aufgabe des Fahrers, Frachtführer bleibt der Auftraggeber,
Fracht- und Fahrzeugversicherung obliegen dem
Auftraggeber/Fahrzeughalter
- Bereitstellen und vorbereiten des Fahrzeugs zum
Be-/-Entladen gehören zum Umfang der Fahrtätigkeit des
Auftragsnehmers
- Zusätzliche Tätigkeiten bedürfen der Absprache, sind ohne
Gewähr und unterliegen dem Haftungsausschluss
- Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen stets der
Schriftform
§ 2 Fahrzeug und Fracht
- Auftraggeber und Auftragsnehmer protokollieren bei
Fahrzeugübernahme/-gabe den Zustand und ersichtliche Mängel
- Der Auftraggeber versichert den einwandfreien technischen
Zustand und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und sämtlicher
Aufbauten nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung
geltender Gesetze. Bekannte Mängel (auch solche die nicht
zwingend die Verkehrssicherheit beeinträchtigen) sind dem
Auftragsnehmer mitzuteilen
- Der Mietfahrer/Auftragsnehmer prüft durch Sichtkontrolle bei
Übernahme von Waren deren ordnungsgemäßen Zustand, protokolliert
etwaige Schäden und lässt diese vom Verlader gegenzeichnen
- Der Auftraggeber versichert, Fahrzeughalter zu sein,
andernfalls hat er dies dem Auftragsnehmer mitzuteilen und
gegebenenfalls Art und Umfang seines Nutzungsrechtes
nachzuweisen
§ 3 Arbeitsmittel
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle zur
Erfüllung des Dienstleistungsvertrages notwendigen
Arbeitsgeräte, Sicherungs- und Schutzvorrichtungen in ausreichender Menge und
ohne Mängel vorhanden sind
- Alle vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsmittel sind
vom Auftragsnehmer mit größter Sorgfalt zu behandeln
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragsnehmer sämtliche zur
Erfüllung des Dienstleistungsvertrages notwendigen Informationen
zur Verfügung (Telfonlisten, Kontaktpersonen etc.)
§ 4 Kosten und Auslagen
- Der Auftraggeber übernimmt alle Kosten, die zur
ordnungsgemäßen Ausführung des Dienstleistungsvertrages
notwendig sind (Maut, Vignetten, Kraftstoff etc.) und sorgt
schon im Voraus für ausreichende Deckung (Kreditkarte/Bargeld)
- Sollten aus der Erfüllung des Dienstleistungsvertrages
dennoch Auslagen entstehen, die der Auftragsnehmer aus eigenen
Mitteln vorfinanziert, sind diese Auslagen am Ende einer
laufenden Woche durch den Auftraggeber in Bar zu erstatten
- Anfallende Telefonkosten, welche zur ordnungsgemäßen
Ausführung des Dienstleistungsvertrages notwendig sind,
übernimmt der Auftraggeber (Bargeld, Telefonkarte, zur Verfügung
gestelltes Telefon des Auftraggebers)
- Zur Verfügung gestellte Telefone des Auftraggebers dürfen
durch den Auftragsnehmer nicht zu privaten Zwecken benutzt
werden
§ 5 Schäden und Haftung
- Fahrzeugschäden und die Deckung dieser unterliegen der
Fahrzeugversicherung. Eine ausreichende und ordnungsgemäße
Deckung obliegt dem Auftraggeber/Frachtführer.
Unzureichende/fehlende Deckung gehen zu Lasten des
Auftraggebers
- Für Schäden an Hilfs-/Sicherungsmitteln haftet der
Auftragsnehmer, wenn:
-Fehlerhafter Umgang trotz Einweisung nachzuweisen ist
-Mutwillige Zerstörung oder Beschädigung nachgewiesen wird
- Der Auftragsnehmer gewährt bei nachweislich verschuldetem
Terminverzug eine Entschädigung in Höhe eines vereinbarten
Tagessatzes. Darüber hinaus gehende Haftung bei Terminverzug ist
ausgeschlossen
§ 6 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Länge des Vertragsverhältnisses wird im
Dienstleistungsvertrag schriftlich festgehalten. Der Vertrag
läuft automatisch aus
- Eine vorzeitige Kündigung des Dienstleistungsvertrages ist
möglich bei gegenseitigem Einverständnis der Vertragsparteien
oder durch entsprechende Vereinbarungen im
Dienstleistungsvertrag
- Weitere Sonderkündigungsrechte des Auftragsnehmers siehe §7
Abs. 3
- Weitere Sonderkündigungsrechte des Auftraggebers siehe §8
Abs.2
§ 7 Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen
- Rechnungsstellung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart,
wöchentlich
- Zahlungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu
leisten
- Bei Zahlungsverzug/Nichtzahlung ist der
Auftragsnehmer/Mietfahrer berechtigt, den Dienstleistungsvertrag
mit sofortiger Wirkung zu beenden, gleich an welchem Ort er sich
befindet. Ausstehende Ansprüche bleiben dadurch unberührt
- Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht seitens
Auftraggeber oder Auftragsnehmer besteht nicht
§ 8 Krankheit
- Sollte der Auftragsnehmer nachweislich durch
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seinen Pflichten aus dem
Dienstleistungsvertrag nicht nachkommen können, wird der Vertrag
für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
ausgesetzt. Das vereinbarte Vertragsende bleibt bei Aussetzung
unberührt
- Sollte eine krankheitbedingte Arbeitunfähigkeit des
Auftragneehmers 14 Kalendertage überschreiten, kann der
Auftraggeber den Dienstleistungsvertrag mit sofortiger Wirkung
beenden
- Bestehende Forderungen des Auftragsnehmers bleiben hiervon
unberührt
§ 9 Sonstiges
- Als Gerichtsstand gilt Bielefeld als vereinbart
- Es gilt deutsches Recht
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